Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Küchenhandel
1. Geltung der Bedingung
1.1 Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des dazugehörigen Kaufvertrages werden und dass er diese tatsächlich zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt hat.
1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende, andere oder abweichende Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, außer es wurde ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Durch die Vertragserfüllung unsererseits wird nicht zu von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen zugestimmt.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte (z.B. Zusatzaufträge) mit dem Kunden.
2. Vertragsabschluss, Formgebot
- Die Annahme eines Vertragsangebotes des Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Dies gilt auch für Zusatzaufträge.
- Der Kunde ist an sein an uns gestelltes Angebot eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes gebunden.
2.3 An unser Angebot sind wir 60 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden. Darüber hinaus sind unsere Angebote freibleibend.
2.4 Nebenabreden zu einem Kaufvertrag sowie Zusatzaufträge oder weitere Aufträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
2.5 An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
2.6 Die Vereinbarung über die Lieferung, Montage durch uns erfolgt im Rahmen einer gesonderten, ausdrücklichen Vereinbarung.
3. Kostenvoranschlag, Zusatzaufträge
3.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen.
3.2 Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
3.3 Sofern nicht anders vereinbart können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
3.4 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
4. Preise
4.1 Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.
4.2 Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.
4.3 Unsere Verkaufspreise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.4 Die Ware wird auf Kosten des Käufers geliefert, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
4.5 Die Kosten für Versand, Lieferung, Montage oder Aufstellung sind darin nicht enthalten und bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
5. Wertsicherungsklausel
5.1 Die Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen wird ausdrücklich vereinbart. Die Berechnung erfolgt anhand des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex.
5.2 Für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl als Bezugsgröße. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.
5.3 Während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss werden keine Preisveränderungen verrechnet, es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt.
6. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)
6.1 Der Kaufpreis/Werklohn ist als Anzahlung bei Zustandekommen des Vertrages in der Höhe von 30 % des vereinbarten Kaufpreises zu bezahlen. Weitere 60 % des Kaufpreises/Werklohnes sind bis spätestens zum vereinbarten Liefer- bzw. Montagetermins zu bezahlen. Diese Vereinbarung gilt ausdrücklich und insbesondere auch dann, wenn wir zum vereinbarten Termin lieferbereit sind, aber durch Umstände, die auf Seiten des Kunden liegen, nicht liefern bzw. montieren können. Die restliche Kaufpreisschuld in der Höhe von 10 % ist nach vollständiger Leistungserfüllung zu bezahlen, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
6.2 Unsere Rechnungen sind nach Erhalt binnen 8 Tagen zu bezahlen.
6.3 Die Inanspruchnahme von etwaigen, im Vertrag separat zu vereinbarenden Skonti setzt voraus, dass auch alle früheren fälligen Rechnungen beglichen sind.
6.4 Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet.
6.5 Bei Zahlung durch Wechsel, Bank- oder Kundenkarten wird unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt. Diskontspesen trägt der Kunde.
7. Liefertermine und Fristen
- Wir sind erst dann zur Leistungsausführung verpflichtet, sobald der Kunde all seinen für die Ausführung erforderlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Diese Verpflichtungen umfassen insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen.
8. Terminverlust:
8.1 Hat der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
9. Verzugszinsen
9.1 Bei Kreditgeschäften belaufen sich die Verzugszinsen auf den für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 % Punkte p.a.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
10. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug
10.1 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Auftragswerts pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten um die Ware anderweitig zu verwerten.
- Bei Verzug des Kunden sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung der gesamten aushaftenden Forderung zu verlangen.
- Kommt der Kunde der Zahlungsaufforderung gemäß Punkt 10.2 trotz Setzung einer achttägigen Nachfrist nicht nach, sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte die in unserem Eigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, oder vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil unter Wahrung unserer Rechte, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zurückzutreten.
- Für den Fall des nicht gerechtfertigten Rücktrittes seitens des Kunden werden von uns alle bis dahin angefallenen Leistungen verrechnet.
11. Aufrechnung
11.1 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderung, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
12.2 Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Kunde schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können.
12.3 Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
13. Einseitige Leistungsänderungen
13. 1Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für angemessene Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.
14. Transport – Gefahrtragung, Verpackung
14.1 Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung stellt die von uns verkaufte Ware eine Hohlschuld dar. Der Kunde trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes.
- Wird die Ware/Werkgegenstand aufgrund einer ausdrücklichen anderen Vereinbarung an den Kunden versendet, stimmt der Kunde in diesem Fall zu, dass die Versandart, der Versandweg und insbesondere das beauftragte Unternehmen durch uns unter Abwägung von Zweckmäßigkeit und Kosten bestimmt wird.
- Express- und sonstige Zuschläge werden gesondert verrechnet. Eine Transportversicherung wird nur im Auftrag und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.
- Die Ware wird branchenüblich verpackt; die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet. Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen oder vergütet, soweit dies schriftlich vereinbart ist.
15. Schadenersatz, Gewährleistung
15.1 Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
- Wir leisten Gewähr, dass die Ware ordnungsgemäß ist und gewöhnliche Eigenschaften aufweist; für besondere Eigenschaften wird nur gehaftet, wenn diese schriftlich zugesagt wurden.
- Für Ware, die als mindere Qualität wie z.B. „Zweite Wahl“ bezeichnet wird, ist die Gewährleistung entsprechend auf die Eigenschaften eingeschränkt, die nach der besonderen Kennzeichnung der Ware zu erwarten sind.
- Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen oder Oberfläche (zB. Holzoberfläche, Astlöcher udgl.) kann keinen Gewähr geleistet werden.
- Die Abtretung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen ist unzulässig.
16. EDV-Daten
- Der Kunde stimmt zu, dass von ihm an uns weitergegebene persönliche personenbezogene Daten von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohnadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
- Der Kunde kann jederzeit die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen.
17. Schutz von Plänen und Unterlagen/Geheimhaltung
17.1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und zur Verfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
17.2 Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
17.3 Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17.4 Planungen und vorbereitende Arbeiten sind entgeltlich, auch wenn es schließlich zu keinem Auftrag kommt. Ein dafür bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieser vorbereitenden Arbeiten ein Auftrag erteilt wird.
18. Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
18.1 Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung der Sitz unseres Unternehmens, 3400 Klosterneuburg, Wiener Straße 80
18.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag ist ausschließlich Österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.
18.3 Für alle gegen den Kunden, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kunden liegt.
- Für Kunden, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.